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Landkreis Mühldorf a. Inn: Corona-Ampel bleibt auf rot

Auf Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wurde eine neue Stufe bei der Corona-Ampel eingeführt. Überschreitet die 7-Tage-Inzidenz, also die Anzahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen 7 Tagen, den Wert von 100, springt die Ampel auf tiefrot und es treten weitere Corona-Regelungen in Kraft. Maßgeblich ist die vom Bayerischen Gesundheitsministerium einmal täglich aktualisierte Bekanntmachung.  

Die steigenden Infektionszahlen im Landkreis gehen jedoch wesentlich vom Infektionsgeschehen am Putenschlachthof Ampfing aus. Der Landkreis Mühldorf a. Inn hat heute, 23.10.2020 Stand 8:00 Uhr, 38 neue Fälle vermeldet, wovon 23 Infizierte auf die Mitarbeiter am Putenschlachthof Ampfing entfallen. Die Schlachtung im Betrieb ist derzeit eingestellt, eine erneute Testung aller Mitarbeiter ist für Sonntag vorgesehen. Die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner beträgt zum heutigen Stichzeitpunkt ohne das Infektionsgeschehen am Schlachthof 65,6. Mit dem Infektionsgeschehen beträgt die 7-Tages-Inzidenz insgesamt 115,6.

Daher gelten in Abstimmung mit der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für den Landkreis weiterhin die bereits verschärften Regelungen aufgrund des Überschreitens der 50er-Grenze.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Gastronomie:

Die Sperrstunde gilt ab 22 Uhr bis 6 Uhr! Tankstellen dürfen ebenfalls ab 22 Uhr bis 6 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen.

Besucherregelungen in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäuser und vergleichbaren Einrichtungen

Ein Patient bzw. Bewohner darf maximal einen Besucher pro Tag empfangen.

Bei minderjährigen Patienten, bspw. im Krankenhaus, dürfen jedoch auch die Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam einen Besuch machen. Die Einrichtungen dürfen aber auch strengere Maßnahmen erlassen. Sterbebegleitung bleibt möglich.

Umfassende Pflicht zum Tragen von Mund-Nasenschutz:

  • in Schulen, Horten und Hochschulen sowie NEU ab 24.10.2020 mit der neuen Allgemeinverfügung des Landkreises auch in sämtlichen Bildungseinrichtungen
  • im öffentlichen Nahverkehr.
  • in Krankenhäusern, Arztpraxen.
  • in Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten (Kinos, Theater, Konzertsäle).
  • für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
  • bei Tagungen und Kongressen.
  • grundsätzlich überall dort, wo sich Menschen begegnen (insbesondere in Fahrstühlen, auf Gängen, an Bushaltestellen und Bahnhöfen)  und der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.

Es bleibt bei allgemeinen Kontaktbeschränkungen:

In der Öffentlichkeit und im Privaten dürfen sich lediglich 5 Personen oder 2 Haushalte treffen.

Sowie für private Feiern:

Private Feiern (wie zum Beispiel Hochzeiten, Geburtstage, Zusammenkünfte nach kirchlichen Feiern) werden ebenfalls auf max. 5 Personen oder 2 Haushalte begrenzt, unabhängig davon ob an einem Veranstaltungsort oder privat gefeiert wird.

An Schulen gilt nach wie vor Maskenpflicht für alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen (einschl. der Grundschüler) auch am Sitzplatz.

Auch die Lehrkräfte müssen im Schulgebäude und während des Unterrichts eine Maske tragen.

Tagesbetreuungsangebote für Kinder und Jugendliche (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, heilpädagogische Tagesstätten)

  • Es gilt Maskenpflicht für Beschäftigte.
  • Es müssen feste Gruppen gebildet werden, auch bei Mahlzeiten.
  • In Horten gilt Maskenpflicht auch für Schülerinnen und Schüler.

Für Gottesdienste, sportliche Veranstaltungen, ÖPNV, Freizeitparks, Handel, Gastronomie und Märkte  gelten ansonsten die bisherigen Regeln für die 50er-Grenze in der 7. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung fort.

Die aktuelle Allgemeinverfügung in der Fassung vom 23.10.2020 sowie die Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung können im Landratsamt Mühldorf a. Inn, Töginger Str. 18, 84453 Mühldorf a. Inn, Zimmer 0.111 während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung ist auch auf der Internetseite unter www.lra-mue.de abrufbar.  

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