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Corona-Maßnahmenpaket für den Herbst 2022

Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Lauterbach und der Justizminister Dr. Marco Buschmann haben sich über eine Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes (IfSG) geeinigt. Das IfSG enthält die Ermächtigungsgrundlagen für Bund und Länder zum Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die aktuellen Ermächtigungsgrundlagen würden zum 23. September 2022 auslaufen, daher ist eine Anpassung und Verlängerung nötig, um im Herbst wieder und weiterhin Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen zu können.

Wichtig: Das Maßnahmenpakt wurde bisher nur vorgestellt, es muss noch durch Bundestag und Bundesrat und gilt frühestens ab Oktober 2022. Wir möchten Sie aber dennoch frühzeitig – zu Ihrer besseren Planbarkeit – über das Konzept informieren und das angekündigte Maßnahmenpaket vorstellen.

Übergangsregelung und Geltungsdauer

Die bisherigen Regelungen des IfSG werden bis zum 30. September 2022 verlängert. Die neuen Regelungen sollen dann ab dem 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 gelten.

Regelungskonzept

Die meisten der vorgesehenen Maßnahmen werden wie bisher nicht bundeseinheitlich vorgeschrieben, sondern als Ermächtigungsgrundlage für Ländermaßnahmen. Die einzelnen Bundesländer können demnach je nach Infektionslage die Maßnahmen treffen oder auch nicht. Dabei gilt ein gestufter Maßnahmenkatalog: Einige Maßnahmen können allgemein zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen kritischen Infrastruktur erlassen werden, weitergehende Maßnahmen erst bei einer konkreten Gefahr für diese Bereiche. Die genauen Kriterien für die konkrete Gefahr sollen gesetzlich geregelt werden, werden aber im Konzepttext noch nicht ausgeführt.

Bundeseinheitliche Maßnahmen (möglich ab Oktober)

Als bundeseinheitliche Maßnahmen sollen unmittelbar gelten:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Luft- und Personenfernverkehr.
  • Masken- und Testpflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie Pflegeeinrichtungen.

Ausnahmen von der Testpflicht sollen gelten für frisch geimpfte und genesene Personen sowie für die Patienten beziehungsweise Betreuten der Einrichtungen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten für Kinder unter sechs Jahren.

Allgemeine Schutzmaßnahmen der Länder (möglich ab Oktober)

Die Länder können vorsehen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten:

  • Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind.
     
  • Testpflicht in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.
  • Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.

Verschärfte Schutzmaßnahmen der Länder (möglich ab Oktober)

Stellt ein Landesparlament anhand bestimmter gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.
  • Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

Wichtig: Maßnahmenpaket muss noch als Gesetz erlassen werden
Bislang wurden die geplanten Änderungen nur unverbindlich von den zuständigen Ministern vorgestellt. Sie müssen formell vom Bundestag und Bundesrat als Änderung des IfSG erlassen werden. Erst dann wird auch der genaue rechtsverbindliche Inhalt feststehen. Mit dem Gesetzeserlass ist erst in den ab dem 06. September 2022 angesetzten Sitzungen zu rechnen. Wir werden Sie aber selbstverständlich wieder regelmäßig über den weiteren Verlauf informieren.

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