Kabinett beschließt neue Maßnahmen zu Bewältigung der Pandemie
Die aktuelle pandemische Situation in Bayern bleibt herausfordernd: Das Infektionsgeschehen erreicht neue Höchststände. In mehreren Regionen droht eine Überlastung des Gesundheitssystems. Die Intensivstationen insbesondere in Südostoberbayern sind an der Belastungsgrenze. Die in Krankenhäusern versorgten COVID-19-Patienten sind zu rund 90 % ungeimpft. Das zeigt: Impfen wirkt!
1. Mit dem vorhandenen Impffortschritt ist einiges erreicht: Wir verdanken es denen, die sich impfen haben lassen, dass die Situation in Bayern insgesamt trotz hohem Infektionsgeschehen nicht so dramatisch ist wie noch vor einem Jahr und ein Lockdown ausgeschlossen werden kann. In dieser Situation gilt es nun aber, angemessen, zielgenau und mit möglichst wenig Einschränkungen für Geimpfte und Genesene zu reagieren. Für regionale Hotspots werden Schwellenwerte und zusätzliche Maßnahmen festgelegt, damit lokal angepasst reagiert werden kann. Falls sich die Situation bayernweit weiter verschlechtert, werden auch landesweite Maßnahmen festgelegt.
Vor diesem Hintergrund beschließt die Bayerische Staatsregierung:
2. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) bleibt nach den aktuellen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen zunächst bis zum Ablauf des 24. November 2021 befristet. Die Regelungen für die Zeit nach dem 24. November werden von der dann geltenden Ausgestaltung des Bundesrechts abhängen. Bayern appelliert hierzu dringend an den Bund, auch weiter eine adäquate Pandemiebekämpfung zu ermöglichen.
3. Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung zum Samstag, 6. November in folgenden Punkten geändert:
3.1 Es ist das erklärte Ziel der Staatsregierung, in den Schulen durchgängigen Präsenzunterricht zu ermöglichen. Bereits jetzt sind in der Altersgruppe der Schülerinnen und Schüler besonders hohe Inzidenzen zu beobachten. Um nach den Herbstferien die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer möglichst zu verhindern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt, und zwar nach den gleichen Regelungen wie zu Schuljahresbeginn (Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand, Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken).
Bei einem Infektionsfall in einer Klasse werden die Teilnehmer dieser Klasse künftig eine Woche lang an jedem Schultag getestet.
3.2 Angesichts des durchaus unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den verschiedenen Regionen Bayerns wird außerdem eine regionale Hotspotregelung eingeführt. Es gilt:
In Landkreisen, die (1) zu einem Leitstellenbereich gehören, in dem die zur Verfügung stehenden Intensivbetten bereits zu mindestens 80 % ausgelastet sind, und in denen zugleich (2) eine 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten wird, gelten die Maßnahmen entsprechend, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen wird von der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde durch Bekanntmachung festgestellt. Die Maßnahmen gelten ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag. Sie enden wieder, sobald nach Feststellung der Kreisverwaltungsbehörde ein Parameter drei Tage lang unter den genannten Werten liegt.
3.3 Die Krankenhausampel bei einer landesweiten Überlastung des Gesundheitswesens wird um eine Intensivbettenkomponente erweitert und mit konkreten Maßnahmen hinterlegt. Danach gilt:
(1) Gelbe Stufe: Die gelbe Stufe gilt, sobald entweder in den vorangegangenen sieben Tagen landesweit mehr als 1.200 Covidpatienten in ein bayerisches Krankenhaus eingewiesen wurden oder – das ist neu – landesweit mehr als 450 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine der beiden Alternativen greift, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:
- Bei gelber Stufe gilt als Maskenstandard wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten wieder die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
- Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Innerhalb dieser nur für Geimpfte, Genesene und PCR-Getestete zugänglichen Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die bisher für normales 3G galten. Es gibt also anders als bei freiwilligen 3G plus keine Erleichterungen etwa für Maske, Abstand oder Personenobergrenzen. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
- Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt bei Stufe gelb verpflichtendes 2G.
- Pflegeeinrichtungen sollen zu Testkonzepten verpflichtet werden können, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.
(2) Rote Stufe: Die rote Stufe gilt, sobald landesweit mehr als 600 Intensivbetten mit Covidpatienten belegt sind. Sobald dies nach Feststellung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege der Fall ist, gilt landesweit ab dem auf die Feststellung folgenden Tag:
- Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die sonst nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Innerhalb dieser Bereiche bestehen die Rechtsfolgen, die für normales 2G gelten. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
- Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten im Falle der roten Stufe außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.
3.4 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen vorzunehmen.
4. Es gibt immer wieder Fälle, in denen die Corona-Infektion bei einer engen Kontaktperson eines Infizierten erst nach dem Ende der durch Negativtest auf 5 Tage verkürzten Quarantäne festgestellt wurde. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat deswegen die Quarantänedauer für enge Kontaktpersonen auf mindestens 7 Tage erhöht. Für eine sichere Unterbrechung der Infektionsketten in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen wird darüber hinaus künftig die Möglichkeit der Freitestung für enge Kontaktpersonen entfallen und die Quarantänedauer grundsätzlich 10 Tage betragen.
5. Alle beschlossenen Maßnahmen in der Pandemiebekämpfung können nur dann wirken, wenn sie breitflächig eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der 3G, 3G Plus und 2G – Maßnahmen durch Veranstalter, Betreiber, Anbieter und Gastronomen. Um dies sicherzustellen, werden Schwerpunkt- und Stichprobenkontrollen durchgeführt und Verstöße konsequent geahndet. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration werden beauftragt, die notwendigen Maßnahmen festzulegen und diese zeitnah umzusetzen.
6. Der Ministerrat betont die Bedeutung der Sicherstellung einer jederzeit verfügbaren Krankenhausversorgung und die Notwendigkeit funktionierender Organisationsstrukturen zur Patientensteuerung gerade in der aktuell erneut dynamischen Phase der Corona-Pandemie.
Krankenhäuser und deren Beschäftigte sind durch das erneut hohe Aufkommen an COVID-19-Patienten vor besondere Herausforderungen gestellt. Zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung der persönlichen Leistungen der Mitarbeiter wird mit Wirkung vom 1. November 2021 ein sechsmonatiges Hilfsprogramm im Umfang von 35 Mio. Euro mit folgenden Eckpunkten aufgelegt:
- Krankenhäuser erhalten als Ausgleich für ihren besonderen Aufwand pro COVID-19-Patient pro Tag auf der Normalstation 50 Euro und für die Behandlung auf der Intensivstation 100 Euro auf Grundlage der Meldungen im Meldesystem IVENA.
- Mindestens 50 % der Mittel sind vom Krankenhaus als Bonus an Klinikbeschäftigte (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die andauernde Pandemielage besonders belastet sind.
- Mit dem Vollzug wird das Landesamt für Pflege beauftragt.
Im Lauf des bisherigen Krisengeschehens hat sich gezeigt, dass bei einer erheblichen Steigerung des Versorgungsbedarfs in Krankenhäusern koordinierende und steuernde Strukturen von besonderer Bedeutung sind. Um jederzeit und flächendeckend handlungsfähige Strukturen zur Verfügung zu haben, wird das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege beauftragt, die sofortige landesweite Einsetzung aller Ärztlichen Leiter Krankenhauskoordinierung sowie der Ärztlichen Bezirkskoordinatoren anzuordnen. Das Gesundheitsministerium wird des Weiteren beauftragt, die Geltungsdauer der Richtlinie zur Aufwandsentschädigung für die Wahrnehmung von Aufgaben zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern (BayMBl. 2020 Nr. 773) bis 31.12.2022 zu verlängern. Die im Jahr 2022 anfallenden Aufwandsentschädigungen in Höhe von insgesamt 3 Mio. Euro werden aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie bestritten. Soweit haushaltsrechtliche Regelungen zur Umsetzung erforderlich sind, bleiben diese der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2022 vorbehalten. Mit dem Vollzug bleibt weiterhin das Landesamt für Pflege beauftragt.
7. Vor dem Hintergrund des aktuellen Pandemiegeschehens und des aktuell stagnierenden Impffortschritts muss alles unternommen werden, um die Immunisierung der Bevölkerung zu verbessern. Teile der Bevölkerung sind noch nicht geimpft, zugleich lässt die Immunität insbesondere bei vulnerablen Personengruppen nach. Impfungen und Auffrischimpfungen bieten wirkungsvollen Schutz, insbesondere auch vor schweren und tödlichen Verläufen. Für einen sicheren Herbst und Winter 2021/2022 appelliert die Bayerische Staatsregierung daher eindringlich an die Bevölkerung, Impfangebote wahrzunehmen und sich impfen zu lassen.