Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Der Ministerrat hat Änderungen des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) gebilligt und die Durchführung der Verbandsanhörung beauftragt. Damit setzt die Staatsregierung den im Koalitionsvertrag festgelegten Reformpfad für mehr Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität entschlossen fort und legt entsprechende Vorschläge vor. Die Novelle dient zudem auch der Umsetzung des am 1. Dezember 2025 in Kraft getretenen Reformstaatsvertrags sowie europäischer Vorgaben.
Im Zentrum steht die klare Fokussierung des programmlichen Auftrags des Bayerischen Rundfunks (BR). Künftig darf der BR maximal sechs Hörfunkprogramme veranstalten – unabhängig vom Ausspielweg. Drei Programme müssen die Bereiche Information, Kultur und Heimat abdecken. Musik bayerischer, deutscher und europäischer Künstler soll im Hörfunkangebot besonders sichtbar sein. Junge Menschen sind im Gesamtangebot angemessen zu berücksichtigen. Eine Informationsquote von mindestens 60 % im BR‑Fernsehen stärkt den Kernauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Es wird präzisiert, dass der BR keine politischen oder gesellschaftlichen Gestaltungsziele verfolgen darf, um damit konkrete Verhaltensänderungen oder politische Entscheidungen herbeizuführen. Die Qualitätsanforderungen steigen: Faktenchecks werden strenger gefasst. Es wird klargestellt, dass die Intendantin oder der Intendant im Rahmen der Verantwortung für die Programmgestaltung auch die Einhaltung der Grundsätze der Objektivität und Ausgewogenheit zu beachten hat.
Neben programmlichen Akzenten setzt die Reform auch bei Wirtschaftlichkeit und Effizienz im BR an. Bayern geht voran: Das Ziel der Beitragsstabilität wird erstmals gesetzlich als Leitgedanke verankert. Kooperationen innerhalb des öffentlich‑rechtlichen Systems sowie mit privaten Anbietern werden ausgebaut und verbindlicher gestaltet, um Effizienzen zu heben. Zur Stärkung des dualen Rundfunksystems soll der BR unter anderem bei der Verbreitung, bei der Nutzung technischer Infrastruktur und bei Aus- und Fortbildung mit privaten Rundfunkanbietern kooperieren. Hervorzuheben sind sogenannte „Embedding“-Kooperationen mit privaten Public-Value-Anbietern, also die Aufnahme von Inhalten aus fremden Angeboten in die eigenen Angebote.
Die Reform erhöht zudem die Transparenz bei den Vergütungen im BR. Alle außertariflichen Bezüge müssen im Volltext veröffentlicht werden. Der Rundfunkrat wird gestärkt: Er erhält erweiterte Informationsrechte und eine ausdrückliche Verantwortung für die Genehmigung des Haushaltsplans. Programmbeschwerden grundsätzlicher Art werden künftig im Plenum des Rundfunkrats behandelt. Darüber hinaus werden europäische Vorgaben zur Bestellung und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten umgesetzt.
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