Falschinformationen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
ROSENHEIM. „Ladeninhaber, Verkäufer, ja sogar die Ordnungsbehörden und die Polizei sind nicht befugt, sich Atteste zur Befreiung von der gesetzlichen Vorgabe zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung („Maskenpflicht“) vorlegen zu lassen.“ Diese Falschinformation und weitere irreführende Aussagen sorgen vereinzelt bereits für Verunsicherung bei Geschäftsinhabern und in der Bevölkerung insgesamt. Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd stellt die geltende Rechtslage klar.
Ein Informationsblatt, Urheber angeblich das Bundesministerium für Gesundheit, wurde einer Bäckerei-Verkäuferin vor wenigen Tagen, am 10. August, in Rosenheim von einem Kunden vorgelegt. Der Mann hatte das Geschäft ohne die vorgeschriebene Mund-Nase-Bedeckung betreten und auch auf Aufforderung das Tragen einer Maske strikt abgelehnt. Begründet hat er seine Weigerung mit der Vorlage eines „amtlichen“ Schreibens des Bundesgesundheitsministeriums zur Rechtslage rund um die Maskenpflicht. Geschäftsinhaber, deren Angestellte, wie auch Ordnungsbehörden und die Polizei hätten demzufolge kein Recht, Atteste, die von der Maskenpflicht befreien, einzusehen. Darüber hinaus habe das Hausrecht des Ladeninhabers in solchen Fällen keine Gültigkeit. Vielmehr könne ein Kunde sogar Strafanzeige gegen die Verkäuferinnen erstatten, wenn diese ihn „widerrechtlich“ zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufforderten. Dass dem nicht so ist, musste der 56-jährige Rosenheimer kurz darauf erfahren. Die herbeigerufene Streifenwagenbesatzung der Polizeiinspektion Rosenheim nahm die Anzeige der Bäckerei wegen Hausfriedensbruch entgegen, erteilte dem 56-Jährigen einen Platzverweis und prüft derzeit, ob der Mann tatsächlich ein gültiges Attest besitzt. Andernfalls wird die Polizei auch wegen eines Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz Anzeige erstatten.
Das Polizeipräsidium Oberbayern Süd nimmt den Fall zum Anlass, auf die tatsächlich geltenden Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung hinzuweisen:
- In Bayern besteht eine eingeschränkte Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung), insbesondere bei der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), des öffentlichen Fernverkehrs und des Flugverkehrs sowie in Geschäften. Eine generelle Maskentragepflicht für jeglichen Aufenthalt im öffentlichen Raum besteht jedoch nicht.
- Gewerbetreibende bzw. Geschäftsinhaber haben gegenüber „Maskenverweigerern“ selbstverständlich die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Hausrechts!
- Das Attest (Befreiung von der Pflicht zum Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung) muss nicht ständig mitgeführt werden. Bei einer möglichen Kontrolle durch die Polizei erleichtert das Mitführen aber natürlich die Überprüfbarkeit und verhindert einen hohen Zeitaufwand bei der Überprüfung.
- Bei Nichteinhaltung der „Maskenpflicht“ muss mit einem Bußgeld gerechnet werden! Nach dem zwischen dem Innen- und dem Gesundheitsministerium abgestimmten Bußgeldkatalog ist bei solchen Verstößen ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro vorgesehen. Die Dienststellen des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd kontrollieren die Einhaltung der gesetzlichen Pflicht derzeit verstärkt und werden Verstöße konsequent ahnden.
- Das Tragen von Masken ist dringend notwendig! Die zuletzt gestiegenen Infektionszahlen belegen dies. Die Polizei appelliert deshalb an die Vernunft und den Gemeinsinn aller – wo und wann immer vorgeschrieben – eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen!
Alle einschlägigen Informationen und Antworten auf Fragen zum Thema Coronavirus finden Interessierte auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration: