Nachrichten aus Bayern

Durchschnittliches Einfamilienhaus muss auch in Bayern steuerfrei vererbt werden können

Auch Menschen in Bayern sollen die Chance haben, ihr hart erarbeitetes Vermögen an die nächste Generation weiterzugeben. Die Staatsregierung hat deshalb heute beschlossen, beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle gegen das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz einzureichen. Mit dem Antrag soll über eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Weg für eine Erhöhung der persönlichen Freibeträge, Senkung der Steuersätze und eine Regionalisierung der Erbschaftsteuer geöffnet werden. Ziel ist, dass sowohl das Eigenheim in Familienhand als auch viele Arbeitsplätze in mittelständischen Unternehmen gesichert werden. Das ist eine Frage der Fairness und der Steuergerechtigkeit.
Die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer wurden seit 2008 nicht erhöht. Im Gegensatz dazu sind die Inflation sowie die Boden- und Immobilienpreise in den letzten Jahren massiv gestiegen. Trotzdem hat der Bundesgesetzgeber die Freibeträge bisher nicht angehoben. Das ist unfair und zugleich eine ständige Steuererhöhung, zumal das Jahressteuergesetz 2022 zu deutlich höheren Immobilienbewertungen und damit massiv gestiegener Erbschaft- und Schenkungsteuer führen wird.
Ein steuerfreies Erben von Einfamilienhäusern ist dadurch in vielen Teilen Bayerns schon seit längerer Zeit nicht mehr möglich. Viele Erben sind zum Verkauf gezwungen, das finanzielle Lebenswerk der Vorgängergeneration kann nicht erhalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Bundesgesetzgeber jedoch in einer Entscheidung aus dem Jahr 1995 verpflichtet, sich bei den Freibeträgen der Steuerklasse I – diese betreffen die engsten

Familienangehörigen – an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser zu orientieren. Diese Vorgabe hat der Bundesgesetzgeber zwar mit der Erbschaftsteuerreform im Jahr 2008 berücksichtigt. Er hat seitdem aber nicht mehr auf die Entwicklung der Wertverhältnisse reagiert. Die Belastungswirkung der Erbschaftsteuer hat sich dadurch mittlerweile gravierend erhöht.
Hinzu kommt, dass sich der Wert bei Grundstücken in den letzten Jahren bundesweit sehr unterschiedlich entwickelt. Bayern als attraktiver Standort ist dabei von besonders hohen Preisen betroffen. Die aktuell geltenden bundeseinheitlichen Freibeträge und Steuersätze tragen diesen heterogenen Verhältnissen nicht Rechnung – landesrechtliche Regelungen könnten dies angesichts der unterschiedlichen Immobilienpreisentwicklung im Bundesgebiet deutlich besser. Die Forderung des Freistaats: Keine Steuer nach bundesweiten Einheitstarifen, wenn die Grundstückswerte sich so massiv unterscheiden! Die Länder sollten wesentliche Aspekte der Erbschaftsteuer selbst festlegen können. Schließlich fließt das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer auch nur den Ländern zu.
Des Weiteren sind die Steuersätze zu hoch, die es insbesondere außerhalb der engen Kernfamilie erschweren, Vermögen etwa bei kinderlosen Ehen in der Familie zu halten (bei Vererbung an Neffen z.B. bis zu 43%). Auch das zwingt viele Erben zum Verkauf des finanziellen Lebenswerks ihrer Vorgänger. Das kann nicht Sinn einer Erbschaftsteuer sein und widerspricht dem grundrechtlichen Schutz der Familie.
Schließlich haben die Freibeträge und Steuersätze auch Auswirkungen bei Unternehmensnachfolgen. Wenn Unternehmen durch eine zu hohe Erbschaftsteuer Liquidität entzogen wird, können notwendige Investitionen zum Teil nicht getätigt werden und Arbeitsplätze werden gefährdet.

Beitragsbild: inn-sider.de

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