Nachrichten aus Bayern

Deregulierung und Entbürokratisierung

Nach Inkrafttreten des Ersten und Zweiten Modernisierungsgesetzes Bayern zum 1. Januar 2025 setzt der Entwurf des Dritten Modernisierungsgesetzes Bayern die Entbürokratisierungs- und Deregulierungsoffensive der Bayerischen Staatsregierung nahtlos fort. Wie bei seinen beiden Vorgängern ist es klares Ziel des Dritten Modernisierungsgesetzes, das Landesrecht Schritt für Schritt zu deregulieren und Entlastungspotentiale zu realisieren. Die Schwerpunkte liegen diesmal im Zuwendungsrecht, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen, im Immissionsschutzrecht, Brandschutz und Baurecht.

Mit dem Gesetz sollen spürbare Deregulierungen im Zuwendungsrecht umgesetzt werden: Im Wege eines zunächst auf fünf Jahre angelegten Verwaltungsversuchs sollen erhebliche Erleichterungen bei Verwendungsnachweisen für Kleinförderungen bis einschließlich 10.000 € erprobt werden, bei Kommunalförderungen soll dies bis zu einem Förderbetrag von 100.000 € gelten. Hier sind keine Verwendungsnachweise mehr erforderlich, stattdessen werden Stichproben bei mindestens 10% der Förderempfänger gemacht. Die Möglichkeit der Gewährung eines Digitalrabatts bei Verwaltungsgebühren soll Anreize für die Nutzung digitaler Lösungen schaffen. Dadurch werden Wirtschaft, Bürger und Verwaltung gleichermaßen entlastet.

Das Gesetz widmet sich auch dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfungen, dem Immissionsschutzrecht sowie dem vorbeugenden Brandschutz und schafft zahlreiche Erleichterungen: Die landesrechtlichen Grenzwerte für die Durchführung von aufwändigen Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Beschneiungsanlagen, Skipisten und Seilbahnen sowie bei der Inanspruchnahme von Biotopen werden angemessen erhöht. Zudem wird die Bayerische Luftreinhalteverordnung („Baumaschinen-Verordnung“) ersatzlos gestrichen. Angesichts des technischen Fortschritts werden die dortigen Grenzwerte für Feinstaub bayernweit deutlich unterschritten, so dass kein Nutzen mehr besteht. Bei der vorbeugenden Feuerbeschau wird der bisher weite Anwendungsbereich eingegrenzt. Sie soll künftig regelmäßig nur noch bei Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Hotels, größere Supermärkte, Spielhallen) stattfinden. Damit werden die Gemeinden und örtlichen Feuerwehren spürbar entlastet, ohne das Sicherheitsniveau über Gebühr abzusenken. Schließlich werden im Bauordnungsrecht weitere Verfahrensfreistellungen vollzogen, um Bürger und Bauaufsichtsbehörden von Genehmigungsverfahren zu entlasten. Von der Verfahrensfreiheit umfasst sind kleine Geräteschuppen im Außenbereich (bis 20 m²) sowie der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude (z.B. Aufteilung einer 5-Zimmer-Wohnung in zwei kleinere Wohnungen). Das Gesetz geht nun in die Verbandsanhörung.

Bayern erfolgreich bei Deregulierung und Entbürokratisierung: Abbau von zehn Prozent der bestehenden Verwaltungsvorschriften / Moratorium für neue Verwaltungsvorschriften

Freiräume kann nur eine Verwaltung schaffen, die selbst Freiraum hat: Verwaltungsvorschriften sind ein notwendiger Bestandteil einer funktionierenden Staatsverwaltung. Sie können aber auch den Spielraum für Entscheidungen vor Ort einschränken. Bayern will die Entschlusskraft der Verantwortlichen vor Ort stärken.

Ein zentrales Element, um Unternehmen und Bürgern in Bayern mehr Freiraum zu geben und der Verwaltung die Umsetzung ihrer Anliegen zu ermöglichen, ist der Abbau von Verwaltungsvorschriften. Deshalb hatte der Ministerrat am 25. Juni 2024 beschlossen, bis 31. Dezember 2024 mindestens zehn Prozent der Verwaltungsvorschriften abzubauen.

Der Abbau war ein voller Erfolg, die Zielmarke ist deutlich übertroffen worden. Die Staatsregierung hat die Anzahl an Verwaltungsvorschriften im Vergleich zu Beginn der Legislaturperiode insgesamt um über 15 Prozent reduziert. Die Ressorts haben in jeweils eigener Verantwortung die Zahl an Verwaltungsvorschriften bis zum Stichtag 31. Dezember 2024 um insgesamt 519 verringert. Die Bandbreite ist entsprechend groß.

Mit einem Moratorium bis 31. Dezember 2026 wird zudem verhindert, dass die Zahl an Verwaltungsvorschriften wieder zunimmt. Es gilt: Keine neuen Verwaltungsvorschriften, die nicht absolut unabdingbar sind. Darüber hinaus sind neue Verwaltungsvorschriften regelmäßig auf maximal fünf Jahre zu befristen.

Beitragsbild: Landratsamt Mühldorf am Inn © inn-sider.de

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