Der neue Bußgeldkatalog
Am 28. April ist die neue Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft getreten. Wegen eines Formfehlers im Gesetzestext der Straßenverkehrsordnung sind die neuen Regelungen zu Fahrverboten und Bußgeldern aber unwirksam.
Die neuen Bußgelder und Fahrverbote sind unwirksam, die beschlossenen Verhaltensregeln der StVO, beispielsweise die Regeln zum Schutz von Fahrradfahrern, behalten aber ihre Gültigkeit.
Bayern und einige weitere Bundesländer haben bereits angekündigt, dass Fahrverbote nach dem neuen Bußgeldkatalog nicht mehr vollzogen werden, außer, diese würden auch nach dem alten Bußgeldkatalog fällig werden.
Wenn das Fahrverbot bereits angetreten wurde, kann man seinen Führerschein bei der entsprechenden Polizeidienststelle abholen. Zu viel gezahlte Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen erstattet werden.
Bevor gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt wird, ist zu prüfen, ob in dem Bußgeldbescheid überhaupt der neue Bußgeldkatalog angewandt wurde, da es Übertretungen gibt, bei denen gegenüber dem alten Bußgeldkatalog keine Änderung erfolgt ist und daher der Bescheid – zumindest aus diesem Grund – nicht zu angegriffen werden kann.
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, wird das Verfahren nicht automatisch eingestellt, sondern der Verstoß wird nach der alten Fassung der Bußgeldkatalogverordnung verfolgt. Wenn nach der alten Bußgeldkatalogverordnung keine Strafen für den konkreten Fall vorgesehen ist, so kann die Einstellung des Verfahrens gefordert werden.
Haben Sie das Bußgeld bereits gezahlt, ist aber die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, so können Sie in diesem Fall noch innerhalb der laufenden Frist Einspruch gegen den Bescheid einlegen, da die Zahlung des Bußgeldes die Rechtskraft des Bußgeldbescheides herbeiführt.
Anders ist es, wenn Sie ein Verwarnungsgeld erhalten und dieses bereits gezahlt haben. Mit der Zahlung ist Rechtskraft eingetreten und das Verfahren damit beendet.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann geprüft werden, ob ein Wiederaufnahmeverfahren möglich ist. Grundvoraussetzung ist, dass eine Geldbuße von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot verhängt worden ist. Allein der Hinweis auf die Nichtigkeit der Bußgeldkatalogverordnung genügt wohl nicht, um erfolgreich ein Wiederaufnahmeverfahren zu begründen, sondern es müssen weitere Wiederaufnahmegründe vorliegen.
Sollte der Führerschein bereits zur Vollstreckung des Fahrverbotes in amtlicher Verwahrung sein, kann versucht werden, über das Gnadenverfahrens die Aufhebung der Entscheidung durch Herausgabe des Führerscheins zu beantragen.
Sollte ein rechtskräftiges Fahrverbot verhängt, aber noch nicht angetreten worden sein, kann bei der Bußgeldstelle ein Vollstreckungsaufschub unter Verweis auf die richtige Regelung beantragt werden .