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Jetzt als Jugendschöffe bewerben

Gemäß § 35 des Jugendgerichtsgesetzes hat der Jugendhilfeausschuss dem Amtsgericht
Altötting
mindestens 64 Personen
– je zur Hälfte Männer und Frauen –
für die ehrenamtliche Tätigkeit als Jugendschöffen vorzuschlagen.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist insbesondere folgendes zu beachten:
1.
a) Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen im Sinne des
Grundgesetzes versehen werden.
b) Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren
sein.
c) Die Jugendschöffen sollen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis
Altötting wohnen.
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  1. Unfähig zum Schöffenamt sind gem. § 32 GVG:
    a) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
    nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr
    als sechs Monaten verurteilt sind
    b) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den
    Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  2. In das Schöffenamt sollen gem. §§ 33, 34 GVG nicht berufen werden:
    a) Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
    haben würden.
    b) Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der
    Amtsperiode vollenden würden.
    c) Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
    wohnen.
    d) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind.
    e) Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das
    Amt nicht geeignet sind.
    f) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
    g) Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden
    können.
    h) Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
    i) gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des
    Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
    j) Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß
    zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
    k) Personen, die gemäß § 44 a DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen,
    nämlich Personen, die
  • Gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen
    hat oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
    Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
    im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991
    (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-
    Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen
    Richters nicht geeignet ist.
    Alle Personen, die sich für das Amt eines Jugendschöffen interessieren und die die
    genannten Voraussetzungen erfüllen bzw. den Beschränkungen nicht unterliegen, werden
    hiermit gebeten, sich bis spätestens
    03.03.2023
    beim Landratsamt Altötting – Amt für Kinder, Jugend und Familie – Bahnhofstr. 38, 84503
    Altötting schriftlich zu bewerben.
    Die Bewerbung muss folgende Angaben enthalten:
  • Geburts-, Familien- und Vornamen
  • Geburtsdatum und –ort
  • Wohnort und Straße
  • Beruf
  • Staatsangehörigkeit
  • kurze Ausführung über die erzieherische Befähigung oder Erfahrung in der
    Jugenderziehung sowie eine eventuelle bisherige Schöffentätigkeit

    Ein entsprechendes Bewerbungsformular finden Sie auf der Homepage des Landkreises Altötting unter https://www.lra-aoe.de
    Weitere Informationen finden Sie auch unter www.schoeffenwahl.de
    Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte unter 08671-502391 oder unter andrea.volk@lra-aoe.de an Frau Andrea Volk

Foto: © inn-sider.de

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