Verlängerung der 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 25. August
Die geltende 13. BayIfSMV wird bis einschließlich 25. August 2021 verlängert. Ab dem 28. Juli 2021 gelten dabei folgende Änderungen der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen:
- An den Hochschulen sind Präsenzveranstaltungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 100 auch dann möglich, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht zwischen allen Studierenden durchgängig eingehalten werden kann. Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Vorgaben, insbesondere bei der FFP2-Maskenpflicht.
- Für den Betrieb von reinen Schankwirtschaften in geschlossenen Räumen gelten folgende besonderen Vorgaben: Die Bedienung muss am Tisch erfolgen, Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen sind nicht zulässig.
- Bedeutende Vorgaben der Rahmenkonzepte werden aufgrund Hinweisen der Rechtsprechung künftig wieder unmittelbar in der 13. BayIfSMV geregelt. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu Maskenpflichten im Bereich von Gastronomie, Kunst und Kultur. Für das Personal in der Gastronomie gilt Maskenpflicht auch unter freiem Himmel, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. Im Bereich kultureller Veranstaltungen besteht für Zuschauer FFP2-Maskenpflicht und für Mitwirkende und Mitarbeiter Maskenpflicht, wobei die Maske am festen Platz unter freiem Himmel abgenommen werden darf. Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und vergleichbare Kulturstätten wie auch für zoologische und botanische Gärten besteht in geschlossenen Räumen für die Besucher FFP2-Maskenpflicht. Gleiches gilt unter freiem Himmel, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
- Der Ministerrat beschließt vor dem Hintergrund, dass ein zunehmendes Infektionsgeschehen zu beobachten ist, begründet auch durch vermehrte Reisetätigkeit, steigende Inzidenzen in Urlaubsländern und noch nicht erreichter vollständiger Impfquote besonders beim Personal ab dem 16.08.2021 in Altenheimen, vollstationären Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung, eine inzidenzunabhängige Testpflicht für Besucher und Personal, soweit nicht ein Impf- oder Genesenennachweis i. S. d. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung erbracht werden kann. Für das Personal besteht dabei eine Testpflicht zwei Mal pro Woche. Krankenhäuser und Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation werden vor diesem Hintergrund ab dem 16.08.2021 verpflichtet, die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 13. BayIfSMV notwendigen Schutz- und Hygienekonzepte um ein Testkonzept mit Testangebot zwei Mal pro Woche für Beschäftigte zu ergänzen.
- Für die schulischen Ferienkurse während der Sommerferien gelten die Testobliegenheiten für die Teilnahme am Präsenzunterricht entsprechend.
- In den ersten Unterrichtswochen nach dem Schulstart im September 2021 gilt als besondere Schutzmaßnahme an den bayerischen Schulen eine inzidenzunabhängige Maskenpflicht auch nach Einnahme des Sitz- bzw. Arbeitsplatzes.
- Solarien unterfallen künftig nicht mehr den Regelungen zu Freizeiteinrichtungen, sondern den Regelungen zu Dienstleistungen.
Der Ministerrat hat sich dafür ausgesprochen, allen Schülerinnen und Schülern ab 12 Jahren in Bayern in den Impfzentren ein Impfangebot ab Mitte August 2021 zu machen. Die Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege werden beauftragt, die hierfür erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten.
Foto: Bayerische Staatsregierung