Blaulicht

B12/Kirchdorf: Auseinandersetzung der anderen Art

Auf Grund einer aufgerufenen Sofortfahndung konnte am Donnerstag, 23.04.2026, gg. 11.00 Uhr, eine uniformierte Streifenbesatzung der Autobahnpolizeistation Mühldorf am Inn auf der BAB 94 zwei Verkehrsteilnehmer, einen 43-jährigen estländischen Sattelzugfahrer sowie einen 50-jährigen türkischen Lenker eines Kleintransporters, aufnehmen, anhalten und einer Verkehrskontrolle unterziehen. Was war vorausgegangen?

Der Fahrer des Kleintransporters gab auf Befragung an, dass der Lenker des Sattelzuges auf der Bundesstraße 12, im Bereich Maitenbeth/Haag in Oberbayern, in Fahrtrichtung Passau, mehrere andere Lkw überholt hätte. Er selbst sei hinter dem Sattelzug gefahren.

Bei günstiger Gelegenheit hätte er dann den Sattelzug überholt und dem Fahrer per Zeichen zu verstehen gegeben, dass er langsamer fahren solle. Der Fahrer des Sattelzugs überholte jedoch kurz vor dem zweispurigen Abschnitt der Bundesstraße 12, Reichertsheimer Berg, den Kleintransporter  und stellte sich dann, nach dem Überholvorgang und mit dessen Sattelzug, quer über die Fahrbahn.

Dem Fahrer des Kleintransporters gelang es noch rechtzeitig abzubremsen, zu einer Gefahrensituation soll es nicht gekommen sein. Der 43-jährige verließ das Führerhaus seines Sattelzugs, ging zu dem Fahrer des Kleintransporters und versuchte mit provozierender Geste diesen zum Aussteigen zu bewegen. Vorerst wird aus polizeilicher Sicht davon ausgegangen, dass es dabei nicht zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Kontrahenten kam. Jedoch soll es zu einer Beleidigung gekommen sein.

Beide setzten ihre Fahrt im Anschluss weiter fort und konnten in der Folge auf der A94, Höhe Töging, in Fahrtrichtung Passau, von uniformierten Beamten der Autobahnpolizeistation angehalten und kontrolliert werden.

Es folgten und folgen Ermittlungen bezüglich eines „Gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr“ und weiteren Verstößen. Nach Aufnahme der Personalien, der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und Überspielung der Tachographenaufzeichnung, durften beide Verkehrsteilnehmer ihre Fahrt fortsetzen.

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