Meldung des TagesNachrichten aus Bayern

Verordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen ab 1. September

Um den Eintritt einer Notfallsituation aufgrund der reduzierten Gasliefermengen aus Russland zu vermeiden, hat die Bundesregierung verpflichtende Vorgaben zur Energieeinsparung auf den Weg gebracht. Diese werden bereits mit einer Gültigkeit von sechs Monaten zum 01. September 2022 in Kraft treten.

Die Maßnahmen für Unternehmen im Einzelnen

Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)
Diese Verordnung umfasst Maßnahmen, die sehr kurzfristig umgesetzt werden müssen. Sie zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Nichtwohngebäuden werden folgende Mindesttemperaturen gelten:
1.    für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C
2.    für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C
3.    für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 17 °C
4.    für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C und
5.    für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.

Damit wird keine Verringerung der Raumtemperatur vorgeschrieben, sondern es soll den Arbeitgebern ermöglicht werden, auf freiwilliger Basis rechtssicher weniger zu heizen. Für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden (Behörden) gelten diese Werte jeweils als Höchsttemperatur.

Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen – mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung – ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Foto: Pexels from Pixabay

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