Nachrichten aus Bayern

Schankwirtschaften öffnen ab dem 19. September

Schankwirtschaften werden ab dem 19. September 2020 grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zugelassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots. Ergänzend gilt, dass
– in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss,
– in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist,
– sich jede Person einzeln registrieren muss,.
Wird in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis laut Robert- Koch-Institut (RKI) der 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von 50 überschritten, kann in Speise- und Schankwirtschaften ab 23 Uhr ein Alkoholverbot durch die örtlichen Behörden verhängt werden.

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