Schankwirtschaften öffnen ab dem 19. September
Schankwirtschaften werden ab dem 19. September 2020 grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Speisewirtschaften zugelassen, einschließlich des dort geltenden Tanzverbots. Ergänzend gilt, dass
– in geschlossenen Räumen die Bedienung am Tisch erfolgen muss,
– in geschlossenen Räumen nur Hintergrundmusik zulässig ist,
– sich jede Person einzeln registrieren muss,.
Wird in einer kreisfreien Stadt oder einem Landkreis laut Robert- Koch-Institut (RKI) der 7-Tages-Inzidenz-Frühwarnwert von 50 überschritten, kann in Speise- und Schankwirtschaften ab 23 Uhr ein Alkoholverbot durch die örtlichen Behörden verhängt werden.