Aktuelles

Regelungen der „roten Ampel“ gelten ab 07.11.2021

Landkreis Altötting und Mühldorf ab sofort „Hotspot“

Mit der Änderung der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 06.11.2021 wurden die Krankenhausampel umfassend angepasst. Angesichts des durchaus unterschiedlichen Infektionsgeschehens in den verschiedenen Regionen Bayerns wurde eine regionale Regelung eingeführt, nach der in Hotspotregionen die Maßnahmen entsprechend einer landesweiten roten Krankenhausampel zum Tragen kommen.

Aufgrund der Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz von 300 in den Landkreisen Mühldorf a. Inn und Altötting sowie einer Auslastung des Leitstellenbereichs Traunstein der zur Verfügung stehenden Intensivbetten von mindestens 80 Prozentpunkten ist der Landkreis Mühldorf a. Inn als regionaler Hotspot einzustufen. Die Bekanntmachung wurde am  06.11.2021 veröffentlicht, somit gelten ab Sonntag, 7. November 2021, die folgenden Bestimmungen:

Verschärfung von 3G auf die 2G-Regelung

Für alle Veranstaltungen, Einrichtungen etc., die gemäß der 14. BayIfSMV der 3G-Regelung (bzw. 3G plus) unterliegen, findet die 2G-Regelung Anwendung. Der Zugang zu diesen Bereichen ist somit nur noch für geimpfte und genesene Personen sowie unter 12-Jährige gestattet. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt müssen wöchentlich zwei PCR-Testungen vornehmen, wenn sie weder geimpft noch genesen sind.

Die Bereiche der Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, bleiben von der Hotspotregelung unberührt. Aufgrund des landesweiten Gelben Stufe der Krankenhausampel, die ebenfalls am 7. November 2021 in Kraft tritt, gilt in diesen Bereichen 3G plus. Zusätzlich zu den geimpften und genesenen Personen sowie unter 12-Jährigen ist der Zugang zu diesen Einrichtungen Schülerinnen und Schülern sowie Personen, welche einen aktuellen PCR-Test vorlegen können, gestattet. Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigten und ehrenamtlich Tätigen mit Kundenkontakt müssen wöchentlich zwei PCR-Testungen vornehmen, wenn sie weder geimpft noch genesen sind.

FFP2-Maske als Maskenstandard

Im Landkreis Mühldorf a. Inn gilt, wie bereits vorläufig in der Allgemeinverfügung vom 29.10.2021 für den Landkreis angeordnet, die FFP2-Maske als Maskenstandard. Für alle Bereiche, in denen eine Plicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt, gilt nun die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 16. Geburtstag können weiterhin eine medizinische Gesichtsmaske tragen. In den Schulen gelten die gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).

3G am Arbeitsplatz

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt die 3G-Regelung für alle Beschäftigte, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben. Dabei ist es unerheblich, ob der Kontakt zu Kunden, anderen Beschäftigten oder sonstigen Personen besteht. Der Handel und der ÖPNV bleiben von dieser Regelung unberührt. Sind gemäß der 14. BayIfSMV weitergehende Einschränkungen als die 3G-Regelung für die Beschäftigten festgelegt, bleiben diese ebenfalls unberührt.

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