Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio steuerlich nicht verwertbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft notwendig ist, um an einem ärztlich verordneten Funktionstraining, wie beispielsweise Wassergymnastik, teilnehmen zu können, teilte die Consilia Steuerberatungsgesellschaft Mühldorf mit.
Im konkreten Fall litt die Klägerin an schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Um dieses Training absolvieren zu können, trat sie einem Reha-Verein sowie einem Fitnessstudio bei, das die entsprechenden Kurse anbot. Während die Krankenkasse die Kosten für das medizinische Funktionstraining übernahm, musste die Klägerin die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio selbst tragen.
Nur Beiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
Das Finanzamt erkannte lediglich die Beiträge für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastungen an, nicht jedoch die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und begründete sie damit, dass Fitnessstudio-Leistungen nicht ausschließlich von kranken Personen genutzt werden, sondern auch von gesunden Menschen zur Gesundheitsförderung oder Freizeitgestaltung. Daher fehle die notwendige Zwangsläufigkeit der Ausgaben, um sie steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen zu können.
Ein weiterer wichtiger Punkt des Urteils: Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio berechtigte die Klägerin nicht nur zur Teilnahme an den verordneten Kursen, sondern auch zur Nutzung weiterer Angebote wie Schwimmbad oder Sauna. Diese zusätzlichen Leistungen seien nicht medizinisch indiziert, was ebenfalls gegen eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten spreche.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Kosten für eine allgemeine Fitnessstudio-Mitgliedschaft, selbst wenn sie zur Durchführung eines ärztlich verordneten Trainings erforderlich ist, steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
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