Aktuelles

Kurzfristige Energiesparmaßnahmen

seit dem 01. September 2022 gilt die Verordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen. Da diese Verordnung einige Fragen aufgeworfen hat, hat der Bund nun Änderungen und Konkretisierungen ergriffen – die bereits gelten.

Die Maßnahmen konkretisiert:

  • Beleuchtung von Gebäuden
    Es wird klargestellt, dass die Einschränkungen bei der Beleuchtung von Gebäuden nur öffentliche Nichtwohngebäude betreffen. Außerdem wird klargestellt, dass die Einschränkungen bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern diejenige Beleuchtung nicht erfassen, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (Anmerkung: Weihnachten) installiert und betrieben wird, selbst wenn sie zur Beleuchtung des Gebäudes beiträgt.
     
  • Werbeanlagen
    Das Verbot des Betriebes lichtemittierender und beleuchteter Werbeanlagen wird auf den Zeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages begrenzt. (Anmerkung: Vor der Änderung war es bis 16 Uhr.)

    Darüber hinaus werden Ausnahmeregelungen für Werbeanlagen hinzugefügt, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen, sowie für Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen betrieben werden. Schließlich wird auch eine Ausnahmeregelung zur Vermeidung von technischen Schäden an Werbeanlagen ergänzt.

Folgende Maßnahmen der Verordnung sind durch die Änderung unberührt und gelten weiterhin:

  • Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
    In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
     
  • Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
    Für Arbeitsräume in Nichtwohngebäuden werden folgende Mindesttemperaturen gelten:
    1.    für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 °C
    2.    für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 °C
    3.    für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 17 °C
    4.    für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 °C und
    5.    für körperlich schwere Tätigkeit 12 °C.

Damit wird keine Verringerung der Raumtemperatur vorgeschrieben, sondern es soll den Arbeitgebern ermöglicht werden, auf freiwilliger Basis rechtssicher weniger zu heizen. Für Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden (Behörden) gelten diese Werte jeweils als Höchsttemperatur.

Die Verordnung gilt in der geänderten Form bis zum 28. Februar 2023.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert