Einführung eines Wasserentnahmeentgelts („Wassercent“)
Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser. Dabei gilt ein Freibetrag von 5.000 Kubikmeter pro Jahr.
Das bedeutet: Wer Grundwasser entnimmt, zahlt erst ab der Menge, die 5.000 Kubikmeter übersteigt. Bestimmte Wasserentnahmen sollen von der Abgabepflicht ausgenommen werden. Dazu gehören z.B. Wasserentnahmen aus Brunnen durch die Feuerwehr zum Löschen bei Bränden oder Wasserentnahmen für Nutzungen, die keine Genehmigung benötigen (z. B. Gartenbrunnen) sowie für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder bei Entnahmen in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Auch Wasserentnahmen zum Kühlen, für die Fischerei oder durch Wasser- und Bodenverbände zur Bewässerung bleiben kostenlos. Zusätzlich sind Wasserentnahmen im Rahmen der Erzeugung erneuerbarer Energien von der Zahlung eines Entgelts ausgenommen.
Die Regelungen zum Wassercent sollen so in Kraft treten, dass sich der erste Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 erstreckt. Ab 2027 ist das Kalenderjahr maßgebliche Bemessungsgrundlage. Bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Zulassungsbescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, im Gesetzentwurf ist dementsprechend keine Messverpflichtung vorgesehen.
Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden ausschließlich für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.
Zur Sicherung der Trinkwasserversorgung in Bayern legt der Entwurf fest, dass die Wasserentnahmen zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen haben. Damit das Grundwasser in Bayern nicht ohne das Wissen der Behörden verkauft oder an private Firmen abgegeben wird, soll künftig eine Anzeige bei der Behörde erforderlich sein, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis übertragen wird. Dies gilt nicht für Gewässerbenutzungen der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus sowie für thermische Nutzungen.
Auch im Bereich des Hochwasserschutzes soll es Verbesserungen geben. Insbesondere wird ein überragendes öffentliches Interesse für Hochwasserschutzmaßnahmen festgelegt, damit der Schutz vor Hochwasser bei Planungen und Entscheidungen mehr Beachtung findet. Das bedeutet, dass die Hochwasservorsorge bei allen Entscheidungen als vorrangiger Belang in Abwägungsentscheidungen eingeht. Zukünftig können Kommunen außerdem trotz bestehender staatlicher Ausbauverpflichtung auf eigene Kosten Hochwasserschutzmaßnahmen selbst errichten. Die Neuregelung soll Gemeinden die Möglichkeit eröffnen, auf eigene Kosten einen zeitlich früheren Hochwasserschutz zu realisieren. Hierfür bedarf es lediglich der Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, damit kommunale und staatliche Hochwasserschutzmaßnahmen aufeinander abgestimmt sind.
Daneben sollen die wasserrechtlichen Verfahren weiter beschleunigt und digitalisiert werden. Insbesondere wird die bayernweite Einführung eines digitalen Wasserbuchs den Verwaltungsvollzug erleichtern. Um Einschränkungen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs in Zukunft zu vermeiden, wird vom Gesetzgeber nunmehr außerdem klargestellt, dass die Nutzung des Wassers, zum Beispiel zum Schwimmen oder Kanufahren, auf eigene Gefahr erfolgt.
Der Gesetzentwurf geht jetzt in die Verbändeanhörung und soll im Herbst in den Bayerischen Landtag eingebracht werden. Der Entwurf des Gesetzes wird parallel zur Verbändeanhörung im Internetangebot des Bayerischen Umweltministeriums veröffentlicht.