Aiwanger fordert eine dauerhafte Aufhebung der Eich- und Bonpflicht für landwirtschaftliche Milchabgabeautomaten
MÜNCHEN: Die Milchabgabeautomaten unterliegen seit dem 1. Januar 2023 wieder dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Im Jahr 2018 wurde auf Drängen des Freistaats Bayern die bundesweite Eichpflicht für Messanlagen für Milch im Direktverkauf für fünf Jahre ausgesetzt. Es durften in dieser Zeit auch ungeeichte Milchabgabeautomaten auf den Höfen betrieben werden. Dazu Aiwanger: „Die Automaten bieten den Kunden Milch direkt vom Hof „rund um die Uhr“. Diese Automaten müssen bezahlbar bleiben, sonst beendet der Landwirt den Verkauf – zum Schaden für den Kunden. Für viele Landwirte ist die Direktvermarktung neben der Abgabe an die Molkereien eine weitere, wichtige Absatzmöglichkeit für ihre tagfrische Milch. Der Freistaat ist ein großer Fürsprecher für die Milch-Direktvermarktung mit Automaten. Daher setze ich mich auch für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist hinsichtlich Eichpflicht ein. Außerdem muss es eine sinnvolle Ausnahmeregelungen für alte, ungeeichte Automaten ohne Belegdrucker geben. Ich beabsichtige eine Bundesratsinitiative, die eine dauerhafte Aufhebung der Eich- und Bonpflicht für Landwirte und deren Milchabgabeautomaten vorsieht. Werden die neuen Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts umgesetzt, dann ist es eine Milchmädchenrechnung, die für Landwirte und Verbraucher teuer wird. Eine Nachrüstung oder der Austausch der alten Milchautomaten sind für die Landwirte unnötige und sehr hohe Kosten. So liegen die Investitionen in neue Milchautomaten ohne Pasteurisierungsanlage, Milchkannen und Ausstattung des Gebäudes bei rund 25.000 Euro. Bei einer Neu- und Ersatzbeschaffung eines Automaten gerät die Wirtschaftlichkeit des Milchverkaufs in eine enorme Schieflage. Gleichzeitig steigt aber seit längerem die Nachfrage nach unbehandelter frischer Milch direkt vom Bauernhof. Die Milchtrinker schätzen das wertvolle und gesunde Naturprodukt mit vielen wertvollen Inhaltsstoffe, weil es direkt aus der Region kommt. Neue Vorgaben lassen die Milch für Erzeuger und Verbraucher gleichermaßen versauern.“
Das zuständige Landesamt für Maß und Gewicht (LMG) gewährt unter Wirtschaftsminister Aiwanger angesichts der politischen Initiativen aus Bayern auch über das Jahr 2023 hinaus eine Übergangsfrist, um den Betreibern genügend Zeit zu geben, die Verpflichtungen des Mess- und Eichrechtes bei Messanlagen zur Abgabe von Milch zu erfüllen und die Geräte nach und nach in einen rechtskonformen Zustand zu bringen. Die Milchabgabeautomaten müssen laut Bundeseichrecht nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken, auf dem der Kunde sehen kann, wie viel Milch tatsächlich gezapft wurde und was sie kostet. Hierfür muss der Automat durch die zuständigen Eichämter des LMG geeicht sein. Für eine rechtmäßige Inbetriebnahme eines neuen Milchabgabeautomaten ist für den Landwirt zudem eine Konformitätserklärung des Herstellers Voraussetzung. Diese weist die Übereinstimmung des Geräts mit den rechtlichen Anforderungen nach.
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