Aktuelles

Verschärfte Maßnahmen – Landkreis Mühldorf a. Inn gilt als Hotspot

Ab Mittwoch, 09.12.2020 gelten unter anderem folgende Regelungen:

Ausgangsbeschränkungen:

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit eine anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,
  • Ämtergänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.


Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots:

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:

Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  • die Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
  • An den Weihnachtstagen 24. – 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).


Sonderregelung Weihnachten:

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

Schulen:

Die neuen Regelungen haben auch Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Ab der Jahrgangsstufe 8 wird ab dem 09.12. vollständig auf Distanzunterricht umgestellt, inklusive der Q 11 an den Gymnasien. Ausgenommen sind die letzten Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulart sowie die Förderschulen. Die beruflichen Schulen gehen komplett in den Distanzunterricht, einschließlich der Abschlussklassen.

Praktischer Sportunterricht findet bis zum voraussichtlich letzten Schultag vor den Weihnachtsferien, 18. Dezember, in allen Jahrgangsstufen nicht statt.


Allgemeine Kontaktbeschränkungen:

Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 5 Personen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Gastronomie:

Geschlossen bleiben: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen. Tankstellen dürfen ab 22 Uhr bis 6 Uhr keinen Alkohol mehr verkaufen. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.


Veranstaltungen:

Veranstaltungen aller Art sind untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz). Bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Treffen anderer Glaubensgemeinschaften muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern eingehalten werden. Das gilt auch für Gottesdienste im Freien. Daraus ergibt sich dann je nach Raumgröße oder Veranstaltungsfläche die maximal zulässige Personenzahl. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen Messen, Kongresse und Tagungen sind untersagt. 


Tourismus:

In Hotels, Ferienwohnungen, Jugendherbergen und auf Campingplätzen dürfen keine Touristen übernachten. Einchecken können ausschließlich Geschäftsreisende. Touristische Busreisen, der Betrieb von Seilbahnen, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie touristischer Bahnverkehr und Flusskreuzfahrten sind verboten.


Dienstleistungsbetriebe: 

Dienstleistungsbetriebe, in denen „eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist“, bleiben ebenfalls geschlossen: zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios. Eine Ausnahme gilt hier für Friseursalons, die geöffnet bleiben dürfen, sofern sie die Hygieneauflagen einhalten. Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio, Ergo- und Logotherapie sowie Fußpflege sind ebenfalls gestattet. Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.


Groß- und Einzelhandel:

Geschäfte des Groß- und Einzelhandels können geöffnet bleiben, müssen aber weiterhin dafür sorgen, dass der Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden kann. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche. Kunden und Verkäufer müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Die Maskenpflicht wird hier noch erweitert und gilt nun auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. 

Altenheime, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen:

Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.


Maskenpflicht:

Es gilt eine umfassende Maskenpflicht

  • in Schulen, Horten und Hochschulen sowie in sämtlichen Bildungseinrichtungen
  • im öffentlichen Nahverkehr.
  • in Krankenhäusern, Arztpraxen.
  • an der Arbeitsstätte und am Arbeitsplatz selbst, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • grundsätzlich überall dort, wo sich Menschen begegnen (insbesondere in Fahrstühlen, auf Gängen, an Bushaltestellen und Bahnhöfen)  und der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann.
  • vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
     

Tagesbetreuungsangebote für Kinder und Jugendliche (Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, heilpädagogische Tagesstätten):

  • Es gilt Maskenpflicht für Beschäftigte.
  • Es müssen feste Gruppen gebildet werden, auch bei Mahlzeiten.
  • In Horten gilt Maskenpflicht auch für Schülerinnen und Schüler.


Sport: 

Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. Damit müssen Amateurmannschaften weiter mit dem Trainings- und Spielbetrieb pausieren. Profisportveranstaltungen bleiben erlaubt, können aber nur ohne Zuschauer stattfinden. Der Betrieb von Fitnessstudios ist untersagt. 
 

Freizeiteinrichtungen:

Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt. Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten. Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern sowie Saunen ist untersagt. Untersagt sind Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen und vergleichbare Einrichtungen.
 

Foto: inn-sider.de

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