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Bayern bringt eigenes Ladenschlussgesetz auf den Weg

Der Ministerrat hat heute den Entwurf für ein eigenes Bayerisches Ladenschlussgesetzt (BayLadSchlG) gebilligt. Damit wird der Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislaturperiode umgesetzt, der weitere lange Einkaufsnächte und den durchgängigen Betrieb digitaler Kleinstsupermärkte als neue Form der Nahversorgung vorsieht. Im Sinne der Deregulierung und Entbürokratisierung werden zudem bürokratische Hindernisse abgebaut. Die Balance zwischen den verschiedenen Interessen und dem wichtigen Schutzgedanken des Ladenschlussrechts bleibt gewahrt. Der Entwurf soll für Bayern das Ladenschlussgesetz des Bundes von 1956 ersetzen und geht nun in die Verbandsanhörung. Unter anderem sollen folgende Eckpunkte gesetzlich verankert werden:

– Künftig sind anlasslos bis zu acht gemeindeweite verkaufsoffene Einkaufsnächte und bis zu vier individuelle verkaufsoffene Einkaufsnächte an Werktagen möglich, jeweils bis maximal 24 Uhr.

-Personallos betriebene Kleinstsupermärkte dürfen künftig – auch an Sonn- und Feiertagen – ohne Einsatz von Verkaufspersonal durchgehend öffnen. Die Verkaufsfläche ist auf 150 m² beschränkt. Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung für Sonn- und Feiertage die Öffnungszeiten beschränken,         allerdings müssen mindestens acht zusammenhängende Stunden verbleiben.

-Jährlich sind weiterhin maximal vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zugelassen. Die Verfahren werden jedoch vereinfacht: Es gilt künftig eine gesetzliche Vermutung des verfassungsrechtlich erforderlichen Zusammenhangs zwischen Anlass und Ladenöffnung. Dies vereinfacht das für die Gemeinden     erforderliche Verfahren bei Festsetzung verkaufsoffener Sonn- und Feiertage.

-Der Sonn- und Feiertagsverkauf an bis zu 40 Tagen pro Jahr in Tourismusorten wird erhalten, aber bzgl. des Verfahrens neu geregelt. Die Gemeinden sollen künftig selbst bestimmen, wo ein Tourismusverkauf zugelassen wird. Das BayLadSchlG gibt Kriterien für die Einstufung vor. Zudem wird das zugelassene   Warensortiment als Tourismusbedarf vereinfacht. Erlaubt ist unter anderem der Verkauf von Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr, Zeitungen, Zeitschriften, Schnittblumen, Devotionalien und Bade- und Sportzubehör, sofern das zum Touristenort passt.

-Insgesamt bindet der Entwurf des BayLadSchlG die Gemeinden stärker mit ein und stärkt ihr Selbstverwaltungsrecht.

-Der Arbeitnehmerschutz und der verfassungsrechtlich vorgegebene Sonn- und Feiertagsschutz haben weiterhin Priorität. Das Ladenschlussgesetz ist ein Arbeitnehmer-Schutzgesetz.

-Die Grundpfeiler des Ladenschlusses bleiben unangetastet. Das heißt: Der Gesetzentwurf ändert nichts an den allgemeinen werktäglichen Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr und an der Regelung zum Ladenschluss an Sonn- und Feiertagen für andere Verkaufsstellen als personallos betriebene, also digitale   Kleinstsupermärkte, mit wenigen Ausnahmen, wie an Tankstellen, Flughäfen, Bahnhöfen und künftig auch Personenbahnhöfen des Fernbusverkehrs.

Die Staatsregierung plant, den Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung in den Landtag einzubringen, damit das BayLadSchlG im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten kann.

Beitagsbild: © inn-sider.de

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